Häufig gestellte Fragen - Professor*innen

Sie sind Professor*in und haben Fragen rund um die Themen Mitgliedschaft und Promotion (kooperativ oder nach eigenem Promotionsrecht) am Promotionskolleg NRW? Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen zu diesen Themen mit den dazugehörigen Antworten. 

Mitgliedschaft im PK NRW

Welche Möglichkeiten der Mitwirkungen am PK NRW bestehen als Professor*in?

Professor*innen der staatlichen bzw. staatlich refinanzierten Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) in Nordrhein-Westfalen sowie Professor*innen von Universitäten in NRW, die am PK NRW und der Betreuung von Promotionen des PK NRW mitwirken möchten, haben hierzu folgende Möglichkeiten:

  • professorale Mitgliedschaft
  • assoziierte*r Professor*in oder
  • universitäre*r Kooperationspartner*in.

Professorales Mitglied einer Abteilung werden Sie, wenn Sie promovierte*r Professor*in bzw. habilitierte*r Mitarbeiter*in an einer Trägerhochschule des PK NRW oder einer Universität in NRW sind und die Anforderungen an eine professorale Mitgliedschaft im PK NRW erfüllen. Die Mitgliedschaft gilt für fünf Jahre.

Assoziierte*r Professor*in werden Sie, wenn Sie die Anforderungen für eine professorale Mitgliedschaft nicht umfassend erfüllen. Sie werden dann einmalig für fünf Jahre assoziierte*r Professor*in und am PK NRW als Angehörige*r geführt.

Universitäre*r Kooperationspartner*in werden Sie als promovierte*r Professor*in einer Universität in NRW auf formlosen Antrag. Sie werden dann als Angehörige*r im PK NRW geführt. Kontaktieren Sie bei Interesse das Direktorium oder die Koordination der Abteilung, in der Sie mitarbeiten möchten. 

Die Statusgruppen unterscheiden sich hinsichtlich der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts sowie der Möglichkeiten, an der Betreuung von Promotionen mitzuwirken. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt „PK NRW – Aufnahme und Mitwirkung“.

Wie stelle ich einen Antrag auf Mitgliedschaft im PK NRW?

Die Antragstellung erfolgt über unser Kolleginformations- und Steuerungssystem KISS. Anträge für eine Aufnahme als professorales Mitglied bzw. assoziierte*r Professor*in können jederzeit eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie unter Aufnahme und Mitwirkung.

 

Ist die Mitgliedschaft am PK NRW für Professor*innen befristet?

Der Status für eine professorale Mitgliedschaft gilt jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der Status der Assoziation gilt ebenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren, kann aber nur einmalig erteilt werden. Spätestens nach Ablauf dieser fünf Jahre müssen professorale Mitglieder und assoziierte Professor*innen einen erneuten Antrag auf professorale Mitgliedschaft über das Kolleginformations- und Steuerungssystem KISS stellen, um die Erfüllung der Mitgliedschaftskriterien gemäß § 3 der Mitgliederordnung des PK NRW (.pdf) nachzuweisen. Da die Bearbeitung der Mitgliedschaftsanträge drei bis sechs Monate in Anspruch nehmen kann, wird empfohlen, den Nachfolgeantrag rechtzeitig zu stellen.

Bei Erfüllen der Mitgliedschaftskriterien können assoziierte Professor*innen die Überprüfung ihres Status bzw. den Antrag auf Mitgliedschaft natürlich auch vor Ablauf der fünf Jahre stellen.

Was bedeutet eine Aufnahme als assoziierte*r Professor*in?

Liegen die Voraussetzungen für eine professorale Mitgliedschaft nicht vor, kann der Vorstand unter Hinzuziehung fachwissenschaftlicher Expertise aus den Abteilungen des Promotionskollegs NRW einmalig eine Aufnahme als assoziierte*r Professor*in für die Dauer von fünf Jahren aussprechen. Eine Überprüfung Ihres Status erfolgt spätestens nach Ablauf der fünf Jahre oder auf Antrag, sobald Sie die Kriterien für eine professorale Mitgliedschaft erfüllen.

Die Mitwirkung als assoziierte*r Professor*in ermöglicht die Betreuung von kooperativen Promotionen. Die Betreuung von Promotionen nach eigenem Promotionsrecht erfolgt gemeinsam in einem Team aus mehreren Hochschullehrenden, von denen mind. eine Person professorales Mitglied am PK NRW sein muss. Assoziierte Professor*innen übernehmen die Aufgaben einer Mentorin oder eines Mentors und begleitet das Verfahren; die Übertragung zusätzlicher Betreuungsaufgaben kann durch den Promotionsausschuss beschlossen werden.

Mein Antrag auf professorale Mitgliedschaft in einer Abteilung wurde abgelehnt. Was bedeutet das für mich?

Wurden Sie weder als professorales Mitglied noch als assoziierte*r Professor*in aufgenommen, können Sie sich nach Erfüllung der Mitgliedschaftskriterien erneut bewerben.

Die Beteiligung am wissenschaftlichen Austausch ist auch für Professor*innen aus Hochschulen möglich, die nicht Mitglied oder Angehörige sind (Gaststatus). Die Entscheidung treffen die Abteilungen.

Mein Forschungsschwerpunkt ist in keiner Abteilung vertreten. Wie kann ich dennoch im PK NRW mitwirken?

Wenn Ihr Forschungsgebiet nicht in einer Abteilung vertreten ist, gibt es unter Umständen die Möglichkeit, das Thema in eine bereits bestehende Abteilung zu integrieren. Bitte treten Sie in Kontakt mit der Geschäftsführerin, Dr. Carolin Schuchert (carolin.schuchert@pknrw.de) oder dem Vorsitzenden des Vorstandes, Prof. Dr. Martin Sternberg (martin.sternberg@pknrw.de).

Was kostet die Mitgliedschaft im PK NRW?

Die Mitgliedschaft oder Kooperationspartnerschaft im PK NRW ist für Professor*innen kostenlos.

Ich möchte die Abteilung wechseln. Wie muss ich vorgehen?

Wenn Sie bereits professorales Mitglied oder assoziierte*r Professor*in sind und die Abteilung wechseln möchten, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Sie treten mit der neuen Abteilung bzw. der Koordination der jeweiligen Abteilung in Kontakt und bitten um Aufnahme. Wenn die fachliche Passung stimmt und die neue Abteilung einverstanden ist, kann die Abteilung Ihrer Aufnahme ohne erneute Prüfung Ihrer Antragsunterlagen zustimmen (da Ihr Antrag ja schon einmal für eine andere Abteilung geprüft wurde). Der Wechsel erfolgt dann, ohne dass Sie erneut einen Antrag stellen, durch Meldung an die Geschäftsführung. Die bereits laufenden fünf Jahre als professorales Mitglied oder assoziierte*r Professor*in laufen weiter.
  2. Sie reichen erneut einen Antrag auf professorale Mitgliedschaft über unser Kolleginformations- und Steuerungssystem KISS ein, dieses Mal für die Abteilung, in die Sie wechseln möchten. Die von Ihnen im System hinterlegten Daten aus der vorherigen Antragstellung werden dabei in den neuen Antrag übernommen und sind, wo erforderlich, von Ihnen zu aktualisieren. Bei Aufnahme als professorales Mitglied gilt eine Laufzeit der Mitgliedschaft von fünf Jahren. Eine Laufzeit von fünf Jahren gilt auch, sofern Sie in der alten Abteilung professorales Mitglied gewesen sind und in der neuen als assoziierte*r Professor*in aufgenommen werden. Sollten Sie vor dem Abteilungswechsel assoziierte*r Professor*in gewesen sein und auch in der neuen Abteilung in diesen Status aufgenommen werden, laufen die bereits laufenden fünf Jahre weiter.

Mitgliedschaftskriterien

Allgemeines

Was sind die Kriterien für eine professorale Mitgliedschaft?

Sie können professorales Mitglied einer Abteilung des PK NRW werden, wenn Sie promovierte*r Professor*in oder habilitierte*r Mitarbeiter*in einer Trägerhochschule oder einer Universität in Nordrhein-Westfalen sind und an Promotionsverfahren des PK NRW mitwirken möchten. Voraussetzung für eine Aufnahme als professorales Mitglied sind die Entsendung durch die Hochschulleitung, Erfahrung in der fachlichen Betreuung von Promotionen sowie die aktive wissenschaftliche Betätigung in einem am PK NRW vertreten Forschungsbereich. Letztere ist durch die Erfüllung des Publikations- sowie des Drittmittelkriteriums in einem von Ihnen festzulegenden Bezugszeitraum von drei, vier oder fünf Jahren nachzuweisen.

Das Publikationskriterium sieht vor, dass im gewählten Bezugszeitraum mindestens eine Veröffentlichung einer von Fachwissenschaftler*innen begutachteten Publikation in anerkannten Organen im Durchschnitt pro Jahr nachzuweisen ist. Das Drittmittelkriterium sieht zudem vor, dass im selben Bezugszeitraum kompetitiv eingeworbene, forschungsbezogene Drittmittel im Umfang von mindestens 100 TEUR pro Jahr im Durchschnitt in den Lebens-, Natur- oder Ingenieurwissenschaften bzw. 50 TEUR pro Jahr im Durchschnitt in anderen Fachgebieten nachgewiesen werden müssen.

Die Mitgliedschaft wird über unser Kolleginformations- und Steuerungssystem KISS beantragt.

Details entnehmen Sie bitte der Mitgliederordnung (.pdf) des PK NRW.

Gibt es spezielle Aufnahmekriterien für assoziierte Professor*innen?

Für die Aufnahme als assoziierte*r Professor*in gibt es keine speziellen Aufnahmekriterien. Wenn Sie die Anforderungen für eine professorale Mitgliedschaft nicht umfassend erfüllen, können Sie einmalig für fünf Jahre assoziierte*r Professor*in werden. Sie werden dann am PK NRW als Angehörige*r geführt. Mindestvoraussetzung, um in den Status assoziierte*r Professor*in aufgenommen zu werden, ist eine Entsendung durch Ihre Hochschulleitung mit Bestätigung durch ein entsprechendes Schreiben sowie der Nachweis, dass Sie in den letzten drei bis fünf Jahren in einem in einer Abteilung des Promotionskollegs NRW vertretenen Forschungsbereich aktiv waren.

Ich erhalte keine Unterstützung von der Hochschulleitung. Kann ich trotzdem am PK NRW mitwirken?

Eine der Voraussetzungen für eine Mitwirkung ist die Entsendung durch die Hochschulleitung, was durch ein entsprechendes Schreiben bestätigt wird. Ist die Hochschule nicht bereit, ein solches Bestätigungsschreiben vorzulegen, können Sie leider nicht im PK NRW mitwirken.

Kann ich professorales Mitglied in einer Abteilung des PK NRW werden, wenn ich nicht promoviert bin?

Leider können Sie ohne eine abgeschlossene Promotion nicht Mitglied im PK NRW werden. Die Aufnahme in eine Abteilung als professorales Mitglied oder assoziierte*r Professor*in ist nur mit Promotion möglich.

Ich bin habilitiert. Gelten in diesem Fall besondere Aufnahmebedingungen?

Grundsätzlich gelten für habilitierte Professor*innen dieselben Mitgliedschaftsbedingungen wie für alle anderen. Eine Habilitation kann jedoch bis maximal fünf Jahre nach Abschluss als Erfüllung der Publikationsleistung angerechnet werden.

Drittmittel

Wie werden Drittmittel verstanden?

Drittmittel werden verstanden als kompetitiv eingeworbene, forschungsbezogene Drittmittel nach § 71 HG. Angerechnet werden kompetitiv eingeworbene Drittmittel, auch aus bewilligten Projekten des Landes, sofern die Gelder nicht pauschal an die Hochschulen vergeben wurden.

Als „kompetitiv eingeworben“ gilt ein von einem privaten Unternehmen, einer Organisation oder einem Verband ohne wettbewerbliche Ausschreibung vergebenes Forschungsprojekt nur dann, wenn es aufgrund der individuellen wissenschaftlichen Kompetenz an genau die Person oder das Team vergeben wurde.

Die Höhe der so eingeworbenen Drittmittel muss durch die Verwaltung Ihrer Hochschule bestätigt werden. Bei gemeinschaftlich eingeworbenen Drittmitteln wird der Anteil gezählt, der auf die antragstellende Person entfällt.

Details entnehmen Sie bitte der Mitgliederordnung des PK NRW.

Ich habe nicht die erforderliche Summe an Drittmitteln eingeworben. Was bedeutet das für eine Aufnahme im PK NRW?

Wenn Sie die erforderliche Drittmittelsumme um nicht mehr als 10% unterschreiten, kann dies durch besondere und über das geforderte Maß hinausgehende Leistungen im Bereich Publikationen ausgeglichen werden.

In Einzelfällen, falls in dem betroffenen Fach die Einwerbung von Drittmitteln in der erforderlichen Höhe nur sehr schwer möglich ist, kann auch eine Unterschreitung der geforderten Summe von mehr als 10 % durch eine Verdopplung des nachzuweisenden Maßes an Publikationen ausgeglichen werden. Dies ist schriftlich zu begründen.

Liegen die Voraussetzungen für eine professorale Mitgliedschaft auch dann nicht vor, kann der Vorstand unter Hinzuziehung fachwissenschaftlicher Expertise aus den Abteilungen des Promotionskollegs NRW einmalig eine Aufnahme als assoziierte*r Professor*in für die Dauer von fünf Jahren aussprechen.

Ist eine Kompensation von Drittmitteln durch Publikationen möglich?

Wird die geforderte Summe der eingeworbenen Drittmittel um nicht mehr als 10 % unterschritten, kann dies durch besondere und über das mindestens nachzuweisende Maß hinausgehende Leistungen im Qualifikationsbereich Publikation ausgeglichen werden. Das Kriterium Publikation setzt „mindestens eine Veröffentlichung einer von Fachwissenschaftlerinnen bzw. -wissenschaftlern begutachteten Publikation pro Jahr im Durchschnitt in anerkannten Organen“ voraus (vgl. § 3 Abs. 4 Mitgliederordnung).

In Einzelfällen, falls in dem betroffenen Fach die Einwerbung von Drittmitteln nur sehr schwer möglich ist, kann auch eine Unterschreitung der geforderten Summe von mehr als 10 % durch eine Verdopplung der gemäß § 3 Absatz 4 Mitgliederordnung nachzuweisenden Publikationen ausgeglichen werden. Es ist eine hinreichende Begründung erforderlich, die auf die Besonderheit des Fachs im Hinblick auf Drittmittel sowie auf die Qualität und Menge der Publikationen eingeht. Dieser Begründung muss der Abteilungsrat zustimmen.

Gilt die Einwerbung der Drittmittel im Durchschnitt für eine bestimmte Zeitspanne?

Die Drittmittelsumme gilt verteilt über einen gewählten Bezugszeitraum von drei, vier oder fünf Jahren, also im Durchschnitt für die individuell gewählte Zeitspanne.

Ist der Zeitpunkt der Einwerbung oder der konkrete Abruf ausschlaggebend für Anrechnung von Drittmitteln?

Für die Anrechnung der Drittmittel ist das Bewilligungsjahr ausschlaggebend. Wenn Sie bspw. den Bezugszeitraum 2018-2022 (fünf Jahre) gewählt haben, werden nur die in diesem Zeitraum bewilligten Drittmittel angerechnet. Ein 2016 bewilligtes Projekt würde nicht berücksichtigt, selbst wenn die Finanzierung bis 2020 lief.

Gibt es eine Gewichtung der Drittmittelgeber (DFG, EU)?

Nein, es gibt keine unterschiedliche Gewichtung von Drittmittelgebern. Es gilt, dass für einen gewählten Bezugszeitraum kompetitiv eingeworbene, forschungsbezogene Drittmittel nachzuweisen sind.

Publikationen

Welche Publikationen zählen?

Es werden solche Publikationsleistungen anerkannt, die von Fachwissenschaftler*innen begutachtet wurden und in anerkannten Organen erschienen sind.

In Ausnahmefällen und in Abhängigkeit von der Fächerkultur können alternativ zu den begutachteten Publikationen andere wissenschaftliche Leistungen, z.B. in fachlich einschlägigen oder durch fachlich einschlägige Medien, eingeladene begutachtete Vorträge, Monographien oder wissenschaftliche Herausgebertätigkeiten, herangezogen werden.

Eine Habilitation kann bis maximal fünf Jahre nach Abschluss als Erfüllung der Publikationsleistung angerechnet werden. Erteilte Patente können als Äquivalent für maximal ein Viertel der erforderlichen Publikationen angerechnet werden.

Details entnehmen Sie bitte der Mitgliederordnung des PK NRW.

Ich habe nicht genug Veröffentlichungen. Was bedeutet das für eine Aufnahme im PK NRW?

Für eine Aufnahme als professorales Mitglied ist bei Antragstellung für den gewählten Bezugszeitraum mindestens eine Veröffentlichung einer von Fachwissenschaftler*innen begutachteten Publikation pro Jahr im Durchschnitt in anerkannten Organen nachzuweisen.

Alternativ zu den begutachteten Publikationen können in Abhängigkeit von der Fächerkultur andere wissenschaftliche Leistungen herangezogen werden. Hierzu zählen z.B. Veröffentlichungen in fachlich einschlägigen oder durch fachlich einschlägige Medien, eingeladene begutachtete Vorträge, Monographien oder wissenschaftliche Herausgebertätigkeiten. Auch eine Habilitation kann als Erfüllung der Publikationsleistung angerechnet werden, allerding nur bis maximal fünf Jahre nach Abschluss. Erteilte Patente können als Äquivalent für maximal ein Viertel der erforderlichen Publikationen angerechnet werden.

Liegen die Voraussetzungen für eine professorale Mitgliedschaft nicht vor, kann der Vorstand unter Hinzuziehung fachwissenschaftlicher Expertise aus den Abteilungen des Promotionskollegs NRW einmalig eine Aufnahme als assoziierte*r Professor*in für die Dauer von fünf Jahren aussprechen.

Gibt es weitere Vorgaben zur Anerkennung von Publikationen, wie Erstautorschaft oder Berücksichtigung des impact factors?

Die Mitgliederordnung des PK NRW macht keine weiteren Vorgaben zur Anerkennung von Publikationen. Bei seinem fachwissenschaftlichen Votum berücksichtigt der Empfehlungsausschuss die in der jeweiligen Fächerkultur üblichen Standards.

Kann das Kriterium der Publikation durch höhere Drittmittel ausgeglichen werden?

Das Kriterium der Publikation kann nicht durch höhere Drittmittel ausgeglichen werden. In Abhängigkeit von der Fächerkultur können alternativ zu den begutachteten Publikationen andere wissenschaftliche Leistungen herangezogen werden; erteilte Patente können als Äquivalent für maximal ein Viertel der erforderlichen Publikationen angerechnet werden.

Was gilt als anerkanntes Publikationsorgan?

Bei der fachwissenschaftlichen Bewertung der Publikationen bzw. Publikationsorgane berücksichtigt der Empfehlungsausschuss die in der Fächerkultur üblichen Standards.

Betreuungserfahrung

Was sind "angemessene Erfahrungen bei der fachlichen Promotionsbetreuung"?

Die Betreuung einer Promotion wird im Wesentlichen geprägt durch drei Phasen:

  1. Begleitung und Anleitung in der Forschungsphase bis zur Abgabe der Dissertation
  2. Begutachtung der Dissertation
  3. Mitwirkung an der Disputation/Prüfung.

Angemessene Erfahrungen bei der fachlichen Promotionsbetreuung liegen i.d.R. vor, wenn alle drei Phasen mindestens einmal nach der eigenen Promotion durch Beteiligung an einer universitären Promotion oder Promotion des Promotionskollegs NRW oder vergleichbarer Organisationen durchlaufen wurden (nicht zwingend im selben Verfahren).

Wurde mindestens eine promovierende Person zwei Jahre lang betreut, aber sind Phase 2 und 3 noch nicht durchlaufen, kann eine Schulung zur Betreuung auf die angemessene Betreuungserfahrung angerechnet werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Handreichung Erfahrung bei Promotionsbetreuung vom 16.02.2024 (.pdf).

Ich habe noch keine Betreuungserfahrung in der Betreuung von Promotionen. Kann ich trotzdem Mitglied im PK NRW werden?

Neben der Einwerbung von Drittmitteln und dem Nachweis von Publikationen sind angemessene Erfahrungen bei der fachlichen Betreuung von Promotionen Voraussetzung für eine professorale Mitgliedschaft im PK NRW. Diese Erfahrungen müssen nach der eigenen Promotion erworben sein, bspw. durch eine Beteiligung an universitären Promotionen oder durch Beteiligung an Promotionen des PK NRW oder vergleichbarer Organisationen. Es können auch einschlägige Schulungen als ein Beitrag zur Sammlung von Erfahrungen angerechnet werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Handreichung Erfahrung bei Promotionsbetreuung vom 12.07.2023 (.pdf).

Liegt keine bzw. nicht ausreichend Betreuungserfahrung vor, kann der Vorstand unter Hinzuziehung fachwissenschaftlicher Expertise aus den Abteilungen des PK NRW einmalig eine Aufnahme als assoziierte*r Professor*in für die Dauer von fünf Jahren aussprechen. Die Aufnahme als assoziierte*r Professor*in ermöglicht die Betreuung von kooperativen Promotionen. Eine Mitwirkung an der Betreuung von Promotionen nach eigenem Promotionsrecht ist in der Funktion eines*r Mentors*in möglich, gemeinsam in einem Team aus mehreren Hochschullehrenden. Durch den Promotionsausschuss können dem*r Mentor*in auch Betreuungsaufgaben übertragen werden.

Worauf muss ich achten, wenn ich meine Betreuungserfahrung bei Antragstellung angebe?

Bei Antragstellung auf professorale Mitgliedschaft am PK NRW über unser Kolleginformations- und Steuerungssystem KISS müssen Sie Ihre "Betreuungserfahrung bei Promotionen" bzw. von Ihnen „betreute und begutachtete Promotionen“ angeben. Bitte erfassen Sie hier alle laufenden und abgeschlossenen Promotionsverfahren, die Sie als

  • Betreuung (fachliche Betreuung der Dissertation),
  • Gutachter*in (Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung der Dissertation in einem schriftlichen Gutachten) und/oder
  • Prüfer*in (Beurteilung der mündlichen Promotionsprüfung)

begleitet haben. Bitte geben Sie unbedingt jede einzelne Funktion an, die Sie in einem Promotionsverfahren übernommen haben. Bitte berücksichtigen Sie dabei auch, dass sich die Begrifflichkeiten je nach promotionsberechtigter Einrichtung unterscheiden können und entscheiden Sie daher bitte einzig aufgrund der Funktion.


Betreuung von Promotionen nach eigenem Promotionsrecht

Welche Doktorgrade werden am PK NRW verliehen?

Das PK NRW verleiht die akademischen Grade des Dr.-Ing., Dr. phil., Dr. rer. nat. und Dr. rer. pol. Die Basis für die Vergabe der Doktorgrade bildet die disziplinäre Verankerung einer Abteilung. Je Abteilung können bis zu drei Doktorgrade verliehen werden.

Wann darf ich am PK NRW Promotionen betreuen?

Die Betreuung am PK NRW wird in § 7 der Rahmenpromotionsordnung (.pdf) geregelt und erfolgt durch ein Betreuungsteam aus drei Professor*innen, das durch den Promotionsausschuss der zuständigen Abteilung bestellt wird.

Für die fachliche Betreuung werden i.d.R. zwei professorale Mitglieder des PK NRW bestellt. Auch ein*e Professor*in, die bzw. der an einer promotionsberechtigten Einrichtung das Promotionsrecht ausübt und ein für das Promotionsvorhaben relevantes Fach vertritt, kann als zweite Betreuungsperson eingesetzt werden. Die dritte Person kann professorales Mitglied oder assoziierte*r Professor*in des PK NRW sein oder als Professor*in oder Privatdozent*in einer Hochschule außerhalb des Promotionskollegs angehören, an der sie das Promotionsrecht ausübt. Diese dritte Person übernimmt i.d.R. die Funktion eines*r Mentors*in und begleitet das Verfahren. Durch den Promotionsausschuss können ihr auch Betreuungsaufgaben übertragen werden.

Ist es möglich, dass zwei assoziierte Professor*innen in einem Betreuungsteam sind?

Nein, diese Konstellation ist nicht möglich, da zwei der drei Betreuungspersonen professorale Mitglieder des PK NRW sein müssen. Auch ein*e Professor*in, die bzw. der an einer promotionsberechtigten Einrichtung das Promotionsrecht ausübt und ein für das Promotionsvorhaben relevantes Fach vertritt, kann als zweite Betreuungsperson eingesetzt werden.

Kann eine universitäre Betreuungsperson Mitglied im Betreuungsteam sein, obwohl diese kein professorales Mitglied im PK NRW ist?

Grundsätzlich gilt, dass ein*e Professor*in, die bzw. der Mitglied einer promotionsberechtigten Einrichtung/Universität ist und dort das Promotionsrecht ausübt und ein für das Promotionsvorhaben relevantes Fach vertritt, als zweite Betreuungsperson eingesetzt werden kann.

Bin ich als Betreuungsperson gleichzeitig auch Gutachter*in im Promotionsverfahren?

Als Betreuende*r sind Sie nicht automatisch Gutachter*in für das von Ihnen betreute Promotionsvorhaben. Als betreuendes professorales Mitglied können Sie vom Promotionsausschuss der Abteilung als Gutachter*in bestellt werden. Gemäß Rahmenpromotionsordnung muss jedoch für jede begutachtende Person, die Teil des Betreuungsteams ist, eine zusätzliche Person zur Begutachtung hinzugezogen werden, die in keiner wissenschaftlichen Kooperationsbeziehung zu der*dem Promovierenden steht.

Welche Leistungen aus der Vergangenheit werden den mir betreuten Doktorand*innen im Rahmen der Promotionsprogramme angerechnet?

Grundsätzlich können außerhalb des Promotionskollegs NRW erbrachte Leistungen am PK NRW anerkannt werden, sofern diese

  • in Inhalt und Umfang äquivalent zu den Angeboten am PK NRW sind,
  • nach dem zur Promotion berechtigenden Abschluss erworben wurden und
  • die Erbringung der Leistung zum Zeitpunkt der Beantragung der Anerkennung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

Näheres regelt die Übergangsrichtlinie und Richtlinie zur Anerkennung von Leistungen im Rahmen der Promotionsprogramme des Promotionskollegs NRW vom 26.05.2023 in der Fassung vom 18.10.2024 (.pdf).

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