Termine und Fristen

Promovierende und Promotionsinteressierte, die nach dem Promotionsrecht des PK NRW promovieren (möchten), sind für einen reibungslosen Ablauf der Promotion an verschiedene Termine und Fristen gebunden. Hier finden Sie weitere Informationen zu diesen Terminen und Fristen.

Semesterzeiten am PK NRW

  • Sommersemester: 01.03.–31.08.
  • Wintersemester: 01.09.–28./29.02.

Allgemeine Fristen am PK NRW

Bitte beachten Sie, dass die Nichteinhaltung der unten aufgeführten Fristen zur Exmatrikulation am PK NRW und/oder Ihrer Hochschule führen kann.

Änderungen der Fristen bleiben vorbehalten.

Anträge sind über unser Kolleginformations- und Steuerungssystem (KISS) zu stellen.

Annahme als Doktorand*in

  • der Antrag auf Annahme als Doktorand*in am PK NRW ist spätestens drei Monate nach erfolgter Einschreibung am PK NRW zu stellen
  • der Promotionsausschuss der zutändigen Abteilung entscheidet i.d.R. innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung; die Sitzungstermine des Promotionsausschusses werden auf der Seite "Organe und Ämter" der zuständigen Abteilungen bekannt gegeben
  • bitte beachten Sie: Eine erfolgreiche Annahme ist Voraussetzung für die Einschreibung/Rückmeldung am PK NRW und an den Hochschulen; eine Einschreibung unter Vorbehalt ist befristet möglich

Einschreibung am PK NRW

  • der Antrag auf Einschreibung am PK NRW ist innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Einschreibung an der Hochschule zu stellen

Rückmeldung am PK NRW

  • Antragstellung für eine Rückmeldung ins Wintersemester: 01.07.–31.10. eines Jahres
  • Antragstellung für eine Rückmeldung ins Sommersemester 01.01.–30.04. eines Jahres
  • die Rückmeldung erfolgt auf Grundlage der Rückmeldung an der Hochschule; bitte berücksichtigen Sie die Voraussetzungen zur Einschreibung und Rückmeldung an Ihrer Hochschule

Beurlaubung

  • die Antragstellung erfolgt an der HAW unter Berücksichtigung der dort festgelegten Fristen

Exmatrikulation

  • die Antragstellung ist jederzeit möglich
  • die Exmatrikulation erfolgt zum Ende eines Semesters, zum Zeitpunkt der Antragstellung oder rückwirkend zum gleichen Zeitpunkt, an dem die Exmatrikulation an der Hochschule erfolgt ist

Weitere Fristen am PK NRW

Anerkennung von Leistungen

  • die Antragstellung ist jederzeit möglich
  • sämtliche im Rahmen des Promotionsprogramms zu erbringenden Leistungen müssen bis zum Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens anerkannt sein
  • die Anerkennung externer Leistungen erfolgt durch den zuständigen Promotionsausschuss; die Sitzungstermine des Promotionsausschusses werden auf der Seite "Organe und Ämter" der zuständigen Abteilungen bekannt gegeben

Erfüllung von Auflagen

  • die Antragstellung ist jederzeit möglich
  • die Frist zur Erfüllung einer Auflage wird im Annahmebescheid genannt
  • eine Prüfung der Auflagenerfüllung erfolgt durch den zuständigen Promotionsausschuss; die Sitzungstermine des Promotionsausschusses werden auf der Seite "Organe und Ämter" der zuständigen Abteilungen bekannt gegeben

Eröffnung des Promotionsverfahrens

  • die Antragstellung ist jederzeit möglich, sofern Sie
    • Ihre Dissertation fertiggestellt und in mind. fünf Druckexemplaren beim PK NRW eingereicht haben,
    • sämtliche Leistungen aus dem Promotionsprogramm erfüllt haben und die Leistungen durch den Promotionsausschuss anerkannt wurden,
    • sämtliche Auflagen aus dem Annahmebescheid erfüllt haben und der Promotionsausschuss dies bestätigt hat,
    • nachweislich sämtliche in der Betreuungsvereinbarung genannten Leistungen erfüllt haben
    • die jährlichen Fortschrittsberichte nachgewiesen haben
  • die Entscheidung über den Antrag trifft der zuständige Promotionsausschuss; die Sitzungstermine des Promotionsausschusses werden auf der Seite "Organe und Ämter" der zuständigen Abteilungen bekannt gegeben
  • eine Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann nur einmal innerhalb von vier Wochen nach der Bestellung der Gutachter*innen durch schriftliche Erklärung beantrag werden; eine Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Gutachten vorliegt

Nachteilsausgleich

  • der Antrag ist spätestens mit dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu stellen

Schutzfristen

  • auf Antrag beim zuständigen Promotionsausschuss können Mutterschutzfristen gewährt werden; diese unterbrechen jede Frist nach der Rahmenpromotionsordnung des PK NRW
  • auf Antrag können Firsten zur Elternzeit gewährt werden; der Antrag ist spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit angetreten wird, beim zuständigen Promotionsausschuss zu stellen

Verlängerung der Annahme

  • der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung der Annahme als Doktorand*in zu stellen